Allgemeine Stromlieferbedingungen
1 | Gegenstand des Vertrags Die E.ON Energie Deutschland GmbH („wir“) liefert für Ihre Verbrauchsstelle Strom an das Ende des Netzanschlusses. Die Nennspannung beträgt dabei 400/230 V, die Nennfrequenz circa 50 Hz. Für die Qualität des Stroms, also insbesondere die Nennspannung und die Nennfrequenz, ist ausschließlich Ihr Netzbetreiber verantwortlich. Kommt es zu kurzzeitigen Spannungs- und Frequenzänderungen, bedeutet dies keine Abweichung der Qualität Ihres Stroms. |
2 | Umfang der Stromlieferung |
2.1 | Wir decken Ihren gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf zu den Bedingungen
dieses Vertrags. Wir beliefern Sie nicht für den Anteil Ihres Strombedarfs,
den Sie durch Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis
50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate decken. Außerdem
beliefern wir Sie nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht (z. B. bei
Nachtspeicherheizungen) oder soweit wir an dem Bezug oder der Lieferung von Strom
durch folgende Ursachen gehindert sind:
|
2.2 | Wir informieren Sie auf Nachfrage gern über die Gründe einer Störung des Netzbetriebs, soweit wir die Ursachen kennen oder vom Netzbetreiber mitgeteilt bekommen. |
3 | Zustandekommen des Vertrags, Beginn der Lieferung, Umzug |
3.1 | Der von Ihnen erteilte Auftrag zur Stromlieferung ist Ihr Angebot an uns zum Abschluss dieses Vertrags. An Ihr Angebot sind Sie gemäß § 147 Absatz 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Wechsel eines Lieferanten gebunden. Mit der Mitteilung, ab wann wir Sie gemäß diesem Vertrag beliefern, nehmen wir Ihr Angebot an. Die Information erfolgt in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail). Wir liefern den Strom zum nächstmöglichen Termin. Wenn Sie neu eingezogen sind, beginnt die Lieferung frühestens zum gewünschten Termin. Wir können es aber auch ablehnen, den Vertrag mit Ihnen abzuschließen. In diesem Fall informieren wir Sie selbstverständlich ebenfalls. |
3.2 | Im Falle eines Umzugs innerhalb Deutschlands gilt der bestehende Stromliefervertrag (mit Ausnahme von Heizstromverträgen) an der neuen Verbrauchsstelle fort. Wenn Sie umziehen, sind Sie verpflichtet, uns Ihre neue Adresse spätestens vier Wochen vor dem Umzugstermin mitzuteilen. Falls eine Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle nicht möglich ist (z. B. Umzug ins Pflegeheim), kann der Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Umzugstermin gekündigt werden. |
4 | Bonus Wenn Sie einen einmaligen Bonus für den Abschluss des Vertrags erhalten, teilen wir Ihnen die Höhe vor Abgabe Ihres Angebots mit. Wir berücksichtigen den Bonus in der ersten Rechnung dieses Vertrags und nicht bereits bei Ihren Abschlagszahlungen. Wenn Sie den Vertrag während der Erstvertragslaufzeit wegen einer Änderung der Preise oder Vertragsbedingungen kündigen, erhalten Sie den Bonus wie vereinbart. Dies gilt nur, wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zu den Bedingungen dieses Vertrags beliefert werden. Sie erhalten keinen Bonus, wenn der Vertrag aus anderen Gründen endet, bevor die Erstvertragslaufzeit abgelaufen ist. In manchen Fällen erhalten ausdrücklich nur Neukunden einen Bonus. Sie sind Neukunde, wenn Sie bei uns einen neuen oder zusätzlichen Vertrag abschließen. Weitere Voraussetzung für einen Neukundenbonus ist, dass Sie in den letzten sechs Monaten vor Abschluss des Vertrags an der vertraglichen Verbrauchsstelle nicht von uns mit Strom beliefert wurden. In manchen Fällen erhalten ausdrücklich nur Bestandskunden einen Bonus. Bestandskunden sind alle Kunden außer Neukunden. |
5 | Preisbestandteile |
5.1 | Unsere Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) enthalten
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5.2 | Wenn Sie einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb beauftragen, erstatten wir Ihnen die dafür in unseren Preisen enthaltenen Kosten. |
6 | Preisänderungen Wir werden bei Preisänderungen (Preiserhöhungen und -senkungen) die öffentlich ermittelbaren Wettbewerberpreise für vergleichbare Sonderkundenverträge im Postleitzahlengebiet Ihrer Verbrauchsstelle in den Blick nehmen. Für die jeweilige Preisänderung gelten die folgenden Regeln: |
6.1 | Anlass und Umfang von Preisänderungen Preisänderungen erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Dies können Sie gerichtlich überprüfen lassen. |
6.1.1 | Anlass für Preisänderungen sind folgende Kostenänderungen (Kostenerhöhungen und -senkungen): |
6.1.1.1 | Änderungen der Höhe
|
6.1.1.2 | Unmittelbare Verteuerung oder Verbilligung des Bezugs (inklusive Erzeugung) oder des Transports von Strom durch Steuern, Abgaben, Umlagen oder vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber in Rechnung gestellter Entgelte infolge nach Vertragsschluss in Kraft tretender deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien oder Maßnahmen des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers, soweit die rechtlichen Grundlagen nichts anderes bestimmen. |
6.1.1.3 | Änderung der Bezugs- oder Vertriebskosten. |
6.1.2 | Den Umfang von Preisänderungen ermitteln wir durch die Saldierung von Änderungen der in Ziffer 6.1.1 genannten Kosten unter Anwendung einheitlicher sachlicher und zeitlicher Maßstäbe. Dabei können wir auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbeziehen. Bei Kostensenkungen dürfen wir keine für Sie ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen anlegen. |
6.2 | Informationspflicht/Sonderkündigungsrecht im Fall von Preisänderungen |
6.2.1 | Wir teilen Ihnen Preisänderungen mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung informieren wir Sie in allgemein verständlicher Form über Anlass und Umfang der Preisänderung. Preisänderungen können nur zum Monatsersten erfolgen. |
6.2.2 | Ihnen steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Wir werden Sie zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. |
7 | Ablesung, Ermittlung des Verbrauchs, Zutrittsrecht, Nachprüfung von Messeinrichtungen |
7.1 | Für unsere Abrechnung verwenden wir die Zählerstände, die uns von Ihnen, Ihrem Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber mitgeteilt wurden. |
7.2 | Wir können den Zählerstand auch selbst ablesen oder dies von Ihnen verlangen,
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7.3 | Wir haben nach vorheriger Information und unter Vorlage eines Ausweises ein Zutrittsrecht
zu Ihrem Grundstück und Ihren Räumen. Dieses Zutrittsrecht haben wir nur, wenn
dies notwendig ist, um
|
7.4 | Wenn einer der gemäß Ziffer 7.3 Berechtigten Ihr Grundstück und Ihre Räume für eine Ablesung nicht betreten kann, können wir Ihren Verbrauch auch rechnerisch ermitteln. Dies gilt auch, wenn Sie eine vereinbarte eigene Ablesung nicht oder zu spät durchführen. Bei Bestandskunden berechnen wir den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung. Bei Neukunden legen wir den Verbrauch vergleichbarer Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zugrunde (z. B. Anzahl der Bewohner eines Hauses). |
7.5 | Sie können die Nachprüfung der Messeinrichtungen bei uns beantragen. Wir veranlassen dann beim Messstellenbetreiber die Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle (nach § 40 Abs. 3 MessEG). Wenn Sie die Nachprüfung nicht bei uns beantragen, müssen Sie uns zeitgleich darüber informieren. Die Kosten der Prüfung zahlen wir, wenn die Abweichung die gesetzlichen Grenzwerte (sogenannte Verkehrsfehlergrenzen) überschreitet. Wenn die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, zahlen Sie die Kosten. |
8 | Abrechnung |
8.1 | Wir rechnen Ihren Verbrauch normalerweise einmal jährlich ab. Soweit wir mit Ihnen etwas anderes vereinbart haben, gilt die abweichende Vereinbarung vorrangig. |
8.2 | So ermitteln wir Ihre Energiekosten für Ihren Abrechnungszeitraum: Ihren Verbrauch multiplizieren wir mit dem gültigen Arbeitspreis (netto). Dazu addieren wir den ab Beginn der Lieferung tagesgenau berechneten Grundpreis (netto) und wenn vereinbart, zusätzlich angefallene Kosten (netto). Auf dieses Ergebnis rechnen wir die Umsatzsteuer hinzu. |
8.3 | Wenn sich in einem Abrechnungszeitraum der Arbeitspreis ändert, wird der Abrechnungszeitraum aufgeteilt. Der Verbrauch in der Zeit vor der Preisänderung wird mit den bis dahin geltenden Preisen, der Verbrauch danach mit den neuen Preisen abgerechnet. Bei einer Verbrauchsermittlung berücksichtigen wir auch jahreszeitliche Schwankungen angemessen (z. B. einen erhöhten Verbrauch im Winter). Die Grundlagen dafür sind Ihr bisheriger Verbrauch und unsere Erfahrungswerte mit vergleichbaren Kunden. |
9 | Rechnungsstellung, Abschläge, Bezahlung |
9.1 | Rechnen wir Ihren Verbrauch für mehrere Monate ab, können wir für den durch uns
gelieferten und noch nicht abgerechneten Strom Teilzahlungen („Abschläge“) verlangen.
Diese errechnen sich im ersten Abrechnungszeitraum anteilig auf Grundlage des von
Ihnen oder von Ihrem Netzbetreiber genannten Verbrauchs und den jeweils gültigen
Preisen. Für die folgenden Zeiträume berechnen wir die Abschläge auf Basis der jeweils
gültigen Preise und Ihres zu erwartenden Verbrauchs. Diesen ermitteln wir auf Basis
des von Ihnen im letzten Abrechnungszeitraum verbrauchten Stroms. Wenn wir Ihren
Abschlag nicht wie beschrieben berechnen können, richtet sich der Abschlag nach dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Wenn Sie uns glaubhaft machen,
dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, werden wir das angemessen berücksichtigen.
Ändern sich die Preise, können wir die danach anfallenden Abschläge entsprechend dem
Prozentsatz der Preisänderung anpassen. Ergibt die Abrechnung, dass Sie zu hohe Abschläge bezahlt haben, erstatten wir Ihnen unverzüglich den zu viel gezahlten Betrag. Wir können diesen auch spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen. |
9.2 | Sie können durch Überweisung oder SEPA-Lastschriftmandat bezahlen. |
9.3 | Rechnungsbeträge und Abschläge werden zum jeweils von uns angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen, nachdem Sie unsere Aufforderung zur Zahlung erhalten haben. Wir dürfen die Fälligkeit also einseitig bestimmen. Das heißt, dass Sie ohne weitere Mitteilung in Verzug kommen, wenn Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen. |
9.4 | Wenn Sie mit Zahlungen in Verzug sind, können wir folgende Kosten für strukturell
vergleichbare Fälle pauschal berechnen:
|
9.5 | Bei Einwänden gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen, die nicht § 315 BGB
betreffen, dürfen Sie die Zahlung nur aufschieben oder verweigern,
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9.6 | Sie können gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn Sie eine Forderung gegen uns haben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. |
9.7 | Bei den nachfolgend genannten Fehlern erstatten wir Ihnen den zu viel gezahlten Betrag
oder fordern den fehlenden Betrag von Ihnen nach:
Sie bzw. wir haben nur Ansprüche aus Berechnungsfehlern für den Abrechnungszeitraum, der der Feststellung des Fehlers vorangeht. Hat sich der Fehler über einen längeren Zeitraum ausgewirkt, ist der Anspruch auf maximal drei Jahre beschränkt. Die Drei-Jahres- Frist wird von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in dem Sie von der Möglichkeit einer Nachforderung Kenntnis haben. Im Fall einer Erstattung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem wir von der Möglichkeit einer Erstattung Kenntnis haben. |
10 | Vorauszahlung, Sicherheitsleistung |
10.1 | Wir dürfen für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen von Ihnen
verlangen. Dies gilt nur, wenn wir nach den Umständen des Einzelfalls davon ausgehen
dürfen, dass Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Wenn wir
von Ihnen eine Vorauszahlung verlangen, werden wir Sie hierüber klar und verständlich
informieren. Wir teilen Ihnen dabei den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung
mit. Weiter informieren wir Sie darüber, was Sie tun können, um nicht mehr im
Voraus zahlen zu müssen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach Ihrem Verbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Wenn Sie uns glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, werden wir dies angemessen berücksichtigen. Verlangen wir Abschläge, gilt: Wir dürfen Vorauszahlungen nur in ebenso vielen Teilbeträgen wie Abschlägen verlangen. Die Vorauszahlung verrechnen wir mit der nächsten Rechnung. |
10.2 | Wir können statt der Vorauszahlung bei Ihnen auch einen Bargeld- oder Chipkarten- Zähler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten. |
10.3 | Wenn Sie keine Vorauszahlung leisten wollen oder können, dürfen wir in angemessener Höhe Sicherheiten verlangen. Barsicherheiten werden nach dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Wenn Sie mit Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis in Verzug sind und nicht unverzüglich nach einer erneuten Aufforderung zahlen, dürfen wir die Sicherheiten verwerten. Auf diese Folge müssen wir Sie in der Aufforderung hinweisen. Wenn Sie uns Wertpapiere als Sicherheit überlassen haben und wir diese verkaufen, gehen mögliche Kursverluste zu Ihren Lasten. Wir müssen Ihnen die Sicherheiten unverzüglich zurückgeben, wenn wir keine Vorauszahlung mehr von Ihnen verlangen dürfen. |
11 | Unterbrechung der Versorgung |
11.1 | Wir dürfen die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber
unterbrechen lassen, wenn
|
11.2 | Wir dürfen auch bei anderen Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen die Versorgung
durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen informieren wir Sie
mindestens 4 Wochen vorher über die beabsichtigte Unterbrechung. Wir dürfen die
Versorgung nicht unterbrechen lassen, wenn
|
11.3 | Den Beginn der Unterbrechung müssen wir Ihnen mindestens drei Werktage im Voraus ankündigen. |
11.4 | Wir müssen die Versorgung unverzüglich wiederherstellen lassen, wenn
|
12 | Haftung |
12.1 | Ansprüche wegen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses können Sie ausschließlich gegen Ihren Netzbetreiber geltend machen. |
12.2 | Wir haften nur für Schäden, die entstanden sind, soweit wir oder Personen, für die
wir haften,
|
13 | Änderungen der Bedingungen dieses Vertrags |
13.1 | Wir dürfen die Vertragsbedingungen zum Monatsersten ändern, wenn:
|
13.2 | Die Regelung in Ziffer 13.1 gilt nicht für eine Änderung der
|
13.3 | Wir informieren Sie mindestens sechs Wochen vorher über die geplante Änderung in Textform. Darin teilen wir Ihnen auch den Zeitpunkt mit, ab dem die geänderten Bedingungen gelten sollen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn Sie zustimmen. Sie stimmen der Änderung zu, wenn Sie nicht bis zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Textform widersprechen. |
13.4 | Darüber hinaus können Sie den Vertrag fristlos zu dem in der Mitteilung genannten Änderungsdatum kündigen. |
13.5 | Wenn Sie der Änderung nicht widersprechen oder nicht fristlos kündigen, gelten ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt die geänderten Bedingungen. |
13.6 | Auf Ihre Rechte und die Folgen nach den Ziffern 13.3 bis 13.5 werden wir Sie in unserer Mitteilung besonders hinweisen. |
14 | Schlussbestimmungen |
14.1 | Um unsere vertraglichen Pflichten zu erfüllen, dürfen wir Dritte beauftragen. |
14.2 | Sie können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit unserer, wir nur mit Ihrer Zustimmung auf einen Dritten übertragen. Wir dürfen die Rechte und Pflichten aber auch ohne Ihre Zustimmung auf ein mit uns verbundenes Unternehmen nach §§ 15 ff. AktG übertragen. |
14.3 | Der Wechsel Ihres Lieferanten ist kostenlos und wird zügig durchgeführt. Hierbei beachten wir die vertraglich vereinbarten Fristen. |
14.4 | Wartungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrags. |
14.5 | Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. |
14.6 | Vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieses Vertrags können ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden. In diesen Fällen gelten die übrigen Bestimmungen aber weiterhin. |
Gesetzliche Informationspflichten:
Energieeffizienz: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de).
Energieeffizienz: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de).
Informationen zum Kundenservice und zu Streitbeilegungen:
Wenn Sie Fragen haben oder mit uns nicht zufrieden sind, ist unser Kundenservice gern für Sie da: E.ON Energie Deutschland GmbH, Postfach 14 75, 84001 Landshut, Telefon 08 71-95 38 62 00, kundenservice@eon.de
Wenn Sie Fragen haben oder mit uns nicht zufrieden sind, ist unser Kundenservice gern für Sie da: E.ON Energie Deutschland GmbH, Postfach 14 75, 84001 Landshut, Telefon 08 71-95 38 62 00, kundenservice@eon.de
Wenn wir gemeinsam keine Lösung finden, haben Sie als Privatkunde (Verbraucher im Sinne
des § 13 BGB) die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle Energie e. V. zu wenden.
Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. ist für
uns als Ihr Energielieferant verpflichtend. Kontaktdaten: Schlichtungsstelle Energie e. V.,
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon 030-27 57 24 00, info@schlichtungsstelle-energie.de,
www.schlichtungsstelle-energie.de
Zusätzlich stellt der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Informationen zu Streitbeilegungsverfahren
für die Bereiche Strom und Erdgas, zu geltendem Recht und den Rechten
von Privatkunden zur Verfügung. Kontaktdaten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 80 01, 53105 Bonn,
Telefon 030-22 48 05 00, verbraucherservice-energie@bnetza.de
Stand: 1.2.2018
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von
Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (E.ON Energie
Deutschland GmbH, Arnulfstraße 203, 80634 München, per
Telefon: 08 71-95 38 62 00, per Fax: 08 71-95 38 62 20, per E-Mail:
widerruf@eon.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit
der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss,
diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das
beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht
vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung
über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist
absenden.
Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen,
die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten
(mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben,
dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,
günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und
spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an
dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns
eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe
Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion einge-setzt
haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas
anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser
Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von
Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns
einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts
hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten
Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag
vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Impressum
E.ON Energie Deutschland GmbH
Arnulfstraße 203
80634 München
Deutschland
Arnulfstraße 203
80634 München
Deutschland
E.ON Energie Deutschland GmbH
Geschäftsführung: Dr. Victoria Ossadnik
(Vorsitzende der Geschäftsführung/CEO)
Dr. Philip Beckmann, Torsten Flosbach, Dr. Uwe Kolks, Dr. Wolfgang Noetel Otmar Zisler
Geschäftsführung: Dr. Victoria Ossadnik
(Vorsitzende der Geschäftsführung/CEO)
Dr. Philip Beckmann, Torsten Flosbach, Dr. Uwe Kolks, Dr. Wolfgang Noetel Otmar Zisler
Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV
Maika Domanja-Abs
Arnulfstraße 203
80634 München
Arnulfstraße 203
80634 München
Sitz: Arnulfstraße 203, 80634 München, Amtsgericht München, HRB 209327
Steuernummer: 143/134/00981, Umsatzsteuer-ID: DE259922663, Gläubiger-ID: DE41EON00000129793
Steuernummer: 143/134/00981, Umsatzsteuer-ID: DE259922663, Gläubiger-ID: DE41EON00000129793