Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Vattenfall Europe Sales GmbH für die Strombelieferung von Privat- und Gewerbekunden außerhalb der Grundversorgung (Stand: Juni 2024)


Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir im Text dieses Dokumentes die männliche Form. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Belieferung von Kunden (Privat- und Gewerbekunden) durch die Vattenfall Europe Sales GmbH, Amerigo-Vespucci-Platz 2, 20457 Hamburg, nachstehend Lieferant genannt, mit elektrischer Energie für die vom Kunden angegebene Lieferstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrages, dessen Bestandteil sie sind. Dieser Sondervertrag beinhaltet den Messstellenbetrieb durch den zuständigen Messstellenbetreiber und stellt einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) dar.

Für die Tarife Wallbox sowie Basis Plus gelten bezüglich der Stromlieferung zusätzlich zu diesen AGB abweichende und ergänzende Bestimmungen, die für die genannten Produkte am Ende dieser AGB zu finden sind.

Soweit der Lieferant zusammen mit der Stromlieferung gebündelte Produkte oder Leistungen anbietet, werden diese in den AGB des gebündelten Produktes beschrieben. Falls im Zusammenhang mit gebündelten Produkten oder Leistungen Boni gewährt werden, finden sich die hierfür maßgeblichen Regelungen in gesonderten Bonusbedingungen.

Wartungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.
(2) Der Kunde kann unter verschiedenen Tarifen außerhalb der Grundversorgung wählen. Der vom Kunden gewählte und vom Lieferanten zu liefernde Tarif ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden sowie aus der entsprechenden Vertragsbestätigung des Lieferanten.
(3) Voraussetzung für die Belieferung von Privat- und Gewerbekunden ist ein Jahresstromverbrauch des Kunden unter 100.000 Kilowattstunden (kWh) pro Lieferstelle. Die Belieferung von Reservestromanlagen (z. B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen ist jeweils ausgeschlossen.

Für Gewerbekunden ist darüber hinaus die Belieferung von Lieferstellen mit registrierender Lastgangmessung unabhängig vom Jahresstromverbrauch ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Lieferstellen, auf die § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) (= individuelle Netzentgelte) oder § 19 Abs. 3 StromNEV (= singuläre Betriebsmittel) Anwendung finden.
(4) Der Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch den Kunden (z. B. vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung) sind nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Abschluss einer solchen vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten unverzüglich mitzuteilen.
(5) Privatkunden sind Letztverbraucher, die Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und die elektrische Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen.
(6) Gewerbekunden sind Letztverbraucher, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind und die elektrische Energie überwiegend für den Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten bedarf der Textform. Er kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromliefervertrages und den Beginn der Belieferung ist, dass der Lieferant die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginnes des Netzbetreibers vorliegen hat. Der Vertrag besteht aus den im schriftlichen bzw. elektronischen Auftragsformular angegebenen Bestandteilen.
(2) Die Stromlieferung beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem der örtliche Netzbetreiber die Netznutzung ermöglicht. Die Lieferung beginnt entsprechend den Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber. Besteht für die zu beliefernde Lieferstelle des Kunden bei Vertragsschluss noch ein Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten (Altstromliefervertrag), so beginnt diese Stromlieferung erst mit dem Tag, der auf die Beendigung des Altstromliefervertrages folgt. Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollte der gewünschte Termin nicht realisierbar sein, erfolgt die Lieferung zum nächstmöglichen Termin. Kommt innerhalb von sechs Kalendermonaten ab Vertragsschluss keine Belieferung des Kunden zustande oder teilt der Kunde die in seinem Auftrag anzugebenden Daten nicht vollständig oder nicht richtig mit, hat der Lieferant das Recht, diesen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen. Der Lieferant hat zudem das Recht, diesen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen, sofern die in § 1 Abs. 3 aufgeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform und enthält eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen. Der Inhalt der Zusammenfassung bestimmt sich nach § 41 Abs. 4 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
§ 3 Bedarfsdeckung, Art der Versorgung
(1) Der Kunde ist für die Dauer des Stromliefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt (kW) elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien, ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfes bei Aussetzen der Versorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
(2) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
§ 4 Preis
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellte und abgenommene elektrische Energie zu bezahlen.
(2) Der vom Kunden für den von ihm jeweils gewählten Tarif zu zahlende Strompreis ergibt sich zunächst aus den bei Vertragsschluss vereinbarten Preisen. Kommt es nach Vertragsschluss zu einer auf § 5 gestützten Preisänderung, so tritt der mitgeteilte zukünftig geltende Preis an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises. Der Kunde kann darüber hinaus die jeweils aktuellen Preise im Internet unter www.vattenfall.de einsehen oder telefonisch beim Lieferanten erfragen. Der Lieferant teilt dem Kunden den bei Vertragsabschluss geltenden Preis zudem in der Vertragsbestätigung mit.
(3) Die Preise für Privatkunden verstehen sich einschließlich Steuern (Strom- und Umsatzsteuer). Die Preise für Gewerbekunden verstehen sich einschließlich Stromsteuer, jedoch zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Kunde einen Tarif mit verschiedenen Preisstufen gewählt hat, gilt Folgendes: Für die Abschlagszahlungen gem. § 11 stuft der Lieferant die Lieferstelle des Kunden in die für den zu erwartenden Jahresverbrauch geltende Preisstufe ein und berechnet auf dieser Grundlage die Abschlagshöhe. Maßgeblich ist dabei der vom jeweiligen örtlichen Netzbetreiber mitgeteilte Vorjahresverbrauch. Liegt ein solcher für die Lieferstelle nicht vor, ist der Lieferant zu einer Schätzung des erwarteten Jahresverbrauches berechtigt.

Macht der Kunde glaubhaft, dass sich der erwartete Jahresverbrauch geändert hat, wird der Lieferant die noch offenen Abschläge auf Basis der nunmehr passenden Preisstufe berechnen. Für die endgültige Abrechnung gem. § 10 findet für den gesamten tatsächlichen Verbrauch des Kunden der Strompreis derjenigen Preisstufe Anwendung, die für diese Verbrauchsmenge gilt. Der Verbrauch wird kaufmännisch auf ganze kWh gerundet. Umfasst der Abrechnungszeitraum mehr oder weniger als 365 Tage, rechnet der Lieferant den tatsächlichen Verbrauch auf 365 Tage um und nimmt auf dieser Basis die Einstufung vor.
§ 5 Preisänderungen
(1) Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Umsatzsteuer (ausschließlich bei Privatkunden), die Stromsteuer, die jeweils an die Netzbetreiber bzw. den Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte und Umlagen (z. B. Netzentgelte, das Entgelt für den Messstellenbetrieb, Konzessionsabgaben, Umlage nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Verbindung mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz [KWKG-Umlage], Umlage nach dem EnFG in Verbindung mit § 17f EnWG [Offshore-Netzumlage] und Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV [§ 19-StromNEV-Umlage]) sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung.
(2) Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Abs. 1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
(3) Der Lieferant nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
(4) Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen an den Kunden wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Sofern der Kunde sich im Portal Online Service (OS-Portal) nach § 21 registriert hat bzw. einen Online-Tarif nach § 22 abgeschlossen hat und somit zur Registrierung verpflichtet ist, gilt für die Art und Weise der Mitteilung § 21 Abs. 2.
(5) Ändert der Lieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform.

Der Lieferant wird die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 17 bleibt unberührt.
(6) Abweichend von den vorstehenden Absätzen 2 bis 5 bedarf es keiner Unterrichtung bei der unveränderten Weitergabe von umsatzsteuerrechtlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der in § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG genannten Preisbestandteile (derzeit sind davon erfasst die im vorstehenden Abs. 1 genannten Kostenbestandteile KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage und § 19-StromNEV-Umlage); dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach dem vorstehenden Abs. 5.
(7) Abs. 2 bis 5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Erzeugung, Speicherung oder den Verbrauch von elektrischer Energie sowie die Netznutzung (Übertragung und Verteilung), den Messstellenbetrieb oder die Messung betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden. Der vorstehende Satz gilt auch, wenn sich die neu eingeführten Belastungen oder Entlastungen der Höhe nach ändern.
(8) Wenn für den vereinbarten Tarif ein Zeitraum als „Preisgarantie“ vereinbart wurde, so erfolgen für diesen Zeitraum Preisänderungen ausschließlich aufgrund von Veränderungen der Stromsteuer nach Abs. 2 bis 5, der Umsatzsteuer nach Abs. 6, sowie auf der Grundlage von Abs. 7. Etwaige Veränderungen aller anderen in Abs. 1 genannten Kosten führen weder zu Preisänderungen noch zu einer Saldierung nach Abs. 2 Satz 5.
(9) Wenn für den vereinbarten Tarif ein Zeitraum als „eingeschränkte Preisgarantie“ vereinbart wurde, so erfolgen für diesen Zeitraum Preisänderungen ausschließlich in den folgenden Fällen: Veränderungen der KWKG-Umlage, der § 19-StromNEV-Umlage, der Offshore-Netzumlage und der Stromsteuer jeweils nach Abs. 2 bis 5, der Umsatzsteuer nach Abs. 6, sowie auf der Grundlage von Abs. 7. Etwaige Veränderungen aller anderen in Abs. 1 genannten Kosten führen weder zu Preisänderungen noch zu einer Saldierung nach Abs. 2 Satz 5.
§ 6 Umfang der Stromlieferung und Haftung
(1) Der Lieferant ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern und Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) berechtigt ist, zu den Preisen und Bedingungen dieses Vertrages Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen dieses Vertrages für die Zwecke des Letztverbrauches geliefert.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen dieses Vertrages zu befriedigen und für die Dauer des Vertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Abs. 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
  1. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 NAV oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat oder
  2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 24 Abs. 3 NAV aufgrund einer Maßnahme des Lieferanten nach § 16 unterbrochen hat oder
  3. soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, ist der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Lieferanten nach § 16 beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung als Folge einer Störung des Netzanschlusses gem. Abs. 3 Satz 1 können dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche gegen den Netzbetreiber, an dessen Netz die Lieferstelle des Kunden angeschlossen ist, zustehen.
(5) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung des Lieferanten sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
(6) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Lieferant bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
(7) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 7 Messeinrichtungen, Verbrauchsermittlung und Berechnungsfehler
(1) Die vom Lieferanten gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) festgestellt.
(2) Erhält der Kunde eine moderne Messeinrichtung im Sinne des § 2 Nr. 15 MsbG oder ein intelligentes Messsystem im Sinne des § 2 Nr. 7 MsbG und stellt der Messstellenbetreiber dem Lieferanten hierfür andere Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung, kann der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Die Preisänderung erfolgt nach § 5 Abs. 2 bis 5.
(3) Der Lieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Elektrizitätsverbrauchs des Kunden für die Zwecke der Abrechnung
  1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
  2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
  3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Kunden mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Kunden zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Der Lieferant wird in der Rechnung angeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.
(4) Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung und die Abrechnungsinformation im Sinne von § 3 Nr. 1 EnWG (im Folgenden: Abrechnungsinformation) auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall wird der Lieferant den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung angeben und auf Wunsch des Kunden unentgeltlich in Textform erläutern.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
(6) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung ihn nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen Verbrauches durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
(7) Ansprüche nach Abs. 6 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
§ 8 Zutrittsrecht
(1) Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 7 Abs. 3 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
(2) Die vorstehende Regelung in Abs. 1 gilt entsprechend im Falle des Einbaus eines Vorauszahlungssystems.
§ 9 Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauches, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Preis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauches oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Abs. 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
§ 10 Abrechnung
(1) Der Elektrizitätsverbrauch des Kunden wird nach Wahl des Lieferanten monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 12 Monate nicht überschreiten dürfen, auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 und 4 ermittelten Verbrauchs abgerechnet. Das gilt auch für moderne Messeinrichtungen mit Zählerstandsgangmessungen und für intelligente Messsysteme. Der Rechnungsinhalt bestimmt sich nach § 40 Abs. 2 und 3 EnWG. Bei Beendigung des Vertrages erstellt der Lieferant unentgeltlich eine Abschlussrechnung.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
(3) Auf Wunsch des Kunden erfolgt
  1. abweichend von Abs. 1 Satz 1 eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung nach Maßgabe einer gesondert abzuschließenden Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag, die die gewählte Abrechnungsmodalität regelt,
  2. eine unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie
  3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.
(4) In Abhängigkeit der beim Kunden verbauten Messeinrichtung werden dem Kunden die Abrechnungsinformationen anhand der nachfolgenden beiden Alternativen zur Verfügung gestellt. Der Lieferant wird dem Kunden, soweit eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich über das Internet (z. B. OS-Portal nach § 21) oder andere geeignete elektronische Medien zur Verfügung stellen. Erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten und hat sich der Kunde für eine elektronische Übermittlung im OS-Portal nach § 21 registriert bzw. einen Online-Tarif nach § 22 abgeschlossen, wird der Lieferant dem Kunden Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich elektronisch zur Verfügung stellen.
§ 11 Abschlagszahlungen und Zahlungsweise
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Lieferant für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen bei der Bemessung zu berücksichtigen. Eine Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Belieferung fällig.
(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3) Der Kunde kann zwischen der Zahlung durch Erteilung eines SEPABasis-Lastschriftmandates und durch Überweisung wählen. Eventuell entstehende Guthaben wird der Lieferant auf das vom Kunden angegebene Konto erstatten.
§ 12 Vorauszahlungen
(1) Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem gem. § 41b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EnWG einrichten.
§ 13 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 12 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Lieferant in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann der Lieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zulasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
§ 14 Rechnungen und Abschläge
Die für die jeweils in Rechnung gestellte Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden in der Rechnung vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen ausgewiesen. Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird in der Rechnung auch der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes angegeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Preise und Bedingungen wird hingewiesen.
§ 15 Zahlung und Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.
(2) Der Lieferant wird dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraumes und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung nach § 10 Abs. 3 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden, ist dieses von dem Lieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
(4) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
  1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
  2. sofern
    a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
    b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes festgestellt ist.
§ 315 BGB bleibt von Satz 1 unberührt.
(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
(6) Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 16 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Lieferant ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Vertragsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NAV mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen.

Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Der Lieferant wird den Kunden vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu gehören Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 17 Vertragslaufzeit, Kündigung und Umzug des Kunden
(1) Wenn für den Tarif im Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wird, so beginnt diese mit dem Vertragsschluss nach § 2 Abs. 1. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch, bei Privatkunden auf unbestimmte Zeit und bei Gewerbekunden um jeweils weitere 12 Monate (Vertragslaufzeit), sofern er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Im Falle einer Verlängerung des Vertrages nach dem vorstehenden Satz 2 kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat, bei Gewerbekunden jedoch nur zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden.
(2) Wird für den Tarif keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall kann der Stromliefervertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(3) Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen. Der Kunde kann die Kündigung mit Wirkung zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Lieferant dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Lieferstelle möglich ist. Zu diesem Zweck hat der Kunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Lieferstelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.
(4) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant wird dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Die Textform gilt als erfüllt, sobald und soweit vom Lieferanten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ein elektronischer Weg (z. B. per Kündigungsbutton auf seiner Webseite oder der Webseite eines Vergleichsportals, über das der Liefervertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen einer App oder eines Kundenportals) bereitgestellt wird und der Kunde die Kündigung über diesen Weg erklärt.
(5) Der Lieferant darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 18 Fristlose Kündigung
(1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich beim zuständigen Verteilernetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (z. B. wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers oder Prozessfristen im Zusammenhang mit dem Lieferantenwechsel) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen anderweitigen Ausgleich erhält, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Im Übrigen behält sich der Lieferant die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vor.
(2) Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere im Fall des § 16 Abs. 1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 Satz 1 vor. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend.
(3) Weitere Rechte des Lieferanten zur fristlosen Kündigung ergeben sich aus § 2 Abs. 2.
§ 19 Änderungen dieser AGB
(1) Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), der höchstrichterlichen Rechtsprechung, den Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten durch unvorhersehbare Änderungen dieser Rahmenbedingungen, die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, eine nicht unbedeutende Störung der bei Vertragsschluss vorhandenen Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses eintreten oder eine Lücke im Vertrag entstehen, die zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen, ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet, diese AGB mit Ausnahme von §§ 5, 6 und 19 unverzüglich so anzupassen, als es zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses und/oder zur Auffüllung der entstandenen Lücke zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Preisänderungen erfolgen nicht nach diesem § 19, sondern allein gemäß § 5.
(2) Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Vertragsanpassung spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens brieflich mitteilt. Hat der Kunde mit dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. über das OS-Portal nach § 21), können die Änderungen auch auf diesem Wege mitgeteilt werden. Der Kunde hat bei einer solchen Vertragsanpassung das Recht, den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu kündigen, ohne dass der Lieferant hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. Auf das Kündigungsrecht wird der Lieferant den Kunden in seiner Mitteilung über die Vertragsanpassung gesondert hinweisen.
§ 20 Informationen über die Rechte von Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren
(1) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB können Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Energielieferung an den Lieferanten richten:
Vattenfall Europe Sales GmbH
Privat- und Geschäftskunden
11511 Berlin

Telefon: 040 657 988 000

E-Mail: kundenservice@vattenfall.de
(2) Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für die Bereiche Elektrizität und Gas stellt Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Verbraucher und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 80 01
53105 Bonn

Telefon: 030 22 48 05 00
Montag bis Freitag 9–15 Uhr
Telefax: 030 22 48 03 23

E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
(3) Zur Beilegung von Streitigkeiten können Verbraucher ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kundenservice des Lieferanten angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist der Lieferant verpflichtet.
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Telefon: 030 27 57 24 00
Telefax: 030 275 72 40 69

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
§ 21 Portal Online Service
(1) Der Lieferant unterhält das Portal Online Service (OS-Portal) auf seiner Website unter https://service.vattenfall.de/login. Der Kunde kann sich freiwillig im OS-Portal registrieren; bezieht der Kunde einen Online-Tarif nach § 22, ist er verpflichtet, sich im OS-Portal zu registrieren. Die nachfolgend dargestellten Sonderregelungen gelten für alle Kunden, die sich im OS-Portal registriert haben, jeweils ab dem Zeitpunkt dieser Registrierung.
(2) Anstatt Rechnungen, Kündigungen und sonstigen Schreiben schriftlich zu übersenden, wird der Lieferant diese jeweils im OS-Portal hinterlegen. § 23 bleibt unberührt. Mitteilungen zu Änderungen der Preise nach § 5 Abs. 4 erhält der Kunde in Textform. Die Mitteilung muss mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Über die Verfügbarkeit von Rechnungen, Kündigungen und sonstigen Schreiben erhält der Kunde jeweils eine E-Mail-Benachrichtigung an seine im OS-Portal angegebene E-Mail-Adresse. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen bzw. sonstigen Schreiben dort abzurufen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der in Abs. 1 genannten Registrierung ununterbrochen während der Vertragsdauer bis zum Zeitpunkt der Schlussrechnung des Lieferanten eine gültige und funktionsfähige E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, durch die gewährleistet ist, dass der Kunde die vom Lieferanten abgegebenen E-Mail-Benachrichtigungen erhält (insbesondere bei der Verwendung von Schutzprogrammen wie Spamfiltern, Firewalls, etc.). Der Kunde verpflichtet sich, bei Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich seine im OS-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse zu aktualisieren.
(3) Rechnungen, Kündigungen und sonstige im OS-Portal hinterlegte Schreiben des Lieferanten gelten dann als dem Kunden zugegangen, wenn der Kunde vom Lieferanten durch eine E-Mail informiert wurde, dass neue Nachrichten bzw. Dokumente im OS-Portal hinterlegt wurden. Dies gilt nicht, wenn das OS-Portal aufgrund einer technischen Störung nicht erreichbar ist. In diesem Fall tritt der Zugang erst nach Behebung der technischen Störung ein.
§ 22 Online-Tarif
Hat der Kunde einen in der Werbung bzw. dem Auftrag als Online-Tarif bezeichneten Tarif gewählt, ist der Kunde verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aktivierungs-E-Mail im OS-Portal gem. § 21 unter https://service.vattenfall.de/login zu registrieren, für die Dauer des Vertrages registriert zu bleiben und für ihn hinterlegte Schreiben im OS-Portal abzurufen.
§ 23 Weitere Kommunikationswege
(1) Hat der Kunde dem Lieferanten eine Handy-Nummer zwecks Kontaktaufnahme angegeben, steht es dem Lieferanten frei, dem Kunden zusätzliche Servicemitteilungen zu seinem Vertrag (z. B. Erinnerung an eine Ablesung) per SMS zukommen zu lassen.
(2) Hat der Kunde dem Lieferanten seine E-Mail-Adresse zwecks Kontaktaufnahme oder im Rahmen der §§ 21, 22 mitgeteilt, so ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden zusätzliche Servicemitteilungen zu seinem Vertrag (z. B. Erinnerung an eine Ablesung) per E-Mail zu übersenden.
(3) Hat der Kunde dem Lieferanten eine Handy-Nummer im Rahmen der Nutzung einer App (z. B. MyHighlights-App oder der ENPURE App) zwecks Kontaktaufnahme von Push-Nachrichten angegeben oder stimmt der Übersendung von sog. Webpush-Mitteilungen zu, so ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden zusätzliche Informationen über die Hinterlegung von Nachrichten im OS-Portal nach § 21 zu übersenden.
§ 24 Lieferantenwechsel, Gerichtsstand, Übertragung des Vertrages und Schlussbestimmungen
(1) Der Lieferant wird die für einen Lieferantenwechsel erforderlichen Mitwirkungspflichten unentgeltlich und zügig erbringen.
(2) Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
(3) Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Regelung unberührt.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(5) Soweit in den vorstehenden AGB im Zusammenhang mit rechtswirksamen Erklärungen (z. B. zum Vertragsschluss oder zur Kündigung) auf Textform abgestellt wird, steht sowohl dem Kunden als auch dem Lieferanten jederzeit die Wahl einer strengeren Form (z. B. der Schriftform) für die Abgabe ihrer jeweiligen Erklärungen frei.
(6) Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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