Energiesteuer

Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Verbrauchssteuer in der Bundesrepublik Deutschland. Da es sich um eine indirekte Steuer handelt, wird ihre Last vom Energieverbraucher getragen. Ihre Grundlage ist das Energiesteuergesetz, kurz EnergieStG, welches das frühere Mineralölsteuergesetz abgelöst hat und die steuerlichen Abgaben für fossile Energieträger wie Mineralöle, Erdgas und Flüssiggase regelt. Auch für einige erneuerbare Energieträger fällt die Energiesteuer an. Zu ihnen zählen beispielsweise Pflanzenöle oder Biodiesel. Darüber hinaus wurden mittlerweile die fossilen Energieträger Stein- und Braunkohle sowie Schmierstoffe in die Liste aufgenommen. Für die Verwaltung der Energiesteuer ist die Zollverwaltung verantwortlich, wobei die Einnahmen dem Bund zustehen. Darüber hinaus unterliegt die Energiesteuer der EG-einheitlichen Überwachung.

Was gilt es beim Energiesteuerverfahren zu beachten?

Nach der Produktion müssen die Energieerzeugnisse nicht umgehend versteuert werden. Solange sich die Waren in einem sogenannten Steuerlager befinden, ist die Energiesteuer ausgesetzt. Das heißt, dass sowohl Produktion als auch Lagerung und Handel unversteuert erfolgen können und die Steuer vorerst nicht anfällt. Die Energiesteuer fällt erst in dem Moment an, in dem die Waren ausgelagert und nicht in ein erneutes Verfahren der Steueraussetzung überführt, sondern in den Wirtschaftskreislauf eingeführt werden.

Diese Steueraussetzung kann auch bei Ausfuhren aus dem gesamten Gebiet der Europäischen Union genutzt werden: Bei Lieferung an Inhaber anderer, von der Finanzverwaltung zugelassener, Steuerlager und äquivalente Empfänger fällt die Energiesteuer nicht an, bis die Waren aus dem Gebiet der EU ausgeführt worden sind. Jedoch muss dabei darauf geachtet werden, dass es sich beim Empfänger der Energieerzeugnisse um keine Privatperson handelt, denn die Lieferungen an private Personen sind steuerpflichtig.

Was besagt der Spitzenausgleich für die Energiesteuer?

Der Spitzenausgleich (SpaEfV) stellt eine spezielle Form der Energiesteuerentlastung dar, die an diverse Auflagen gekoppelt ist. Erfüllt ein Unternehmen diese Auflagen, kann es einen Teil der gezahlten Energiesteuer zurück erhalten. Das zugrundeliegende Gesetz für den Spitzenausgleich ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt und sieht vor, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Entlastung von der Energiesteuer gewährt wird, wenn sie nachweislich ihre Energieeffizienz verbessern und Energiesparziele festlegen. Nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung, die etwa ein halbes Jahr später verabschiedet wurde, ist auch die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) in den Jahren 2013 bis 2015 eine Anforderung für den Erhalt der Rückvergütung.

Eingeführt werden kann ein solches Energiemanagementsystem grundsätzlich von jeder Art von Organisation. Vom Spitzenausgleich und daraus folgenden Rückerstattungen oder Erlassungen der Energiesteuer profitieren jedoch aktuell lediglich Unternehmen aus der Produktion.