Grundversorgung

Grundversorgung ist die Zurverfügungstellung wichtiger Leistungen für die gesamte Bevölkerung und meint im Energiebereich genauer die Versorgung mit Elektrizität und Gas. Wer in Deutschland nicht aktiv einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließt, fällt automatisch in die Energie Grundversorgung.

Energieversorgungsunternehmen als Grundversorger

Der Grundversorger in einem Netzgebiet ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz, kurz EnWG, das Energieversorgungsunternehmen, das dort den Großteil der Haushaltskunden (d.h. sowohl private Kunden als auch landwirtschaftliche oder gewerbliche Kleinabnehmer) versorgt. Der Grundversorger wird für jeweils drei Jahre durch den Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung bestimmt und ist verpflichtet, die Grundversorgung zu übernehmen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.

Der Grundversorger muss nach dem EnWG im Rahmen der rechtlichen Bedingungen der Grundversorgung jeden mit Strom bzw. Gas versorgen. Er ist außerdem dazu verpflichtet, seine Geschäftsbedingungen und allgemeinen Preise für die Versorgung im Niederspannungs- und Niederdrucknetz zu veröffentlichen.

Bezug der Grundversorgung

Der Vertrag zwischen Kunde und Grundversorger kann schriftlich oder durch eine sogenannte konkludente Handlung erfolgen. Dabei handelt es sich um eine stillschweigende Willenserklärung, die beispielsweise vorliegt, wenn ein Kunde eine neue Wohnung bezieht und nicht aktiv einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließt. Er fällt dann automatisch in die Grundversorgung. Außerdem übernimmt der Grundversorger Kunden von insolventen oder in Lieferrückstand stehenden Energieversorgungsunternehmen. Er agiert also als Ersatzversorger.

Der Grundversorgungstarif ist nicht immer der günstigste oder am besten zum persönlichen Bedarf passendste Tarif des Versorgungsunternehmens. Daher kann es oft ratsam sein, sich aktiv für einen bestimmten Energieversorger und einen passenden Tarif zu entscheiden. Der Vertrag mit dem Grundversorger kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.