Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine indirekte Verbrauchssteuer, die in Deutschland auf Bundesebene den Verbrauch von elektrischem Strom besteuert. In der Alltagssprache wird sie, gemeinsam mit anderen Energie-Abgaben, oftmals auch als Ökosteuer bezeichnet. Eingeführt wurde die Stromsteuer im Jahr 1999 mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform, durch das ein finanzieller Anreiz zum Energiesparen und zur Entwicklung ressourcen- und umweltschonender Produkte und Produktionsprozesse geschaffen werden sollte. Die Rechtsgrundlage der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz, kurz StromStG, und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kurz StromStV.

Was besagt die Stromsteuer?

Laut Gesetzesbegründung wurde die Stromsteuer eingeführt, um die Nutzung von Energie durch eine höhere Besteuerung zu verteuern und damit gleichzeitig die Lohnnebenkosten über die Entlastung der Beitragszahler in der Sozialversicherung zu senken. Da etwa neunzig Prozent der Einnahmen aus der Stromsteuer in die Rentenkasse eingehen, konnten sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Rentenversicherung gesenkt werden. Seit dem Jahr 2003 beträgt die Stromsteuer 2,05 Cent pro Kilowattstunde, also 20,50 Euro pro Megawattstunde. Für die Erhebung dieser Steuer sind die Hauptzollämter zuständig.

Wer zahlt die Stromsteuer?

Die Stromsteuer wird von den Stromversorgern und Eigenstromerzeugern gezahlt. Bei der Stromsteuer handelt es sich dabei um eine indirekte Verbrauchssteuer: Sobald ein Letztverbraucher elektrische Energie aus dem Stromnetz entnimmt, fällt die Stromsteuer beim Stromversorger, z.B. den Stadtwerken oder den Energieversorgungsunternehmen an. Der Letztverbraucher ist dabei nach dem Energiewirtschaftsgesetz der Endkunde. Die Stromsteuer wird von den Versorgern über den Strompreis bzw. über entsprechende Strompreiserhöhungen an den Endkunden weitergegeben. In der Verantwortung des Steuerschuldners, also des Stromversorgers oder Eigenstromerzeugers, liegt auch die Berechnung der Stromsteuer und deren Erklärung beim zuständigen Finanzamt.

Von der Stromsteuer befreit sind u.a. Stromversorger und Eigenstromerzeuger, die den elektrischen Strom aus erneuerbaren Energieträgern gewinnen, sofern er aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz übernommen wird.